Urteile Maklerrecht



Das Immobilienmaklerrecht ist im Wesentlichen in den §§ 652ff BGB geregelt und umfasst nur wenige Paragrafen. Das Maklerrecht wird wesentlich durch Einzelfallentscheidungen und somit „Richterecht“ geprägt. Es handelt sich daherum eine Spezialmaterie.

Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Maklerlohn sind der Abschluss eines Maklervertrages, eine Tätigkeit des Maklers (Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit) die kausal zum Abschluss des Hauptvertrages ist.

Der Maßstab dieser Kriterien beruht im Wesentlichen auf Richterrecht und damit auf verschiedenen Einzelurteilen:

Keine Maklerprovision ohne eindeutiges Provisionsverlangen

Nennt der Käufer in einem Inserat nur die Position „Maklerhonorar“ bei den mit der Anmietung des Objektes verbunden Kosten, stellt dies anders als die Formulierung „Käuferprovision“ gegenüber dem Kaufinteressenten kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen. Damit ist kein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Mietinteressenten zu Stande gekommen. Demnach scheidet ein Provisionsanspruch für den Makler mangels Maklervertrages aus.
(vgl. OLG Düsseldorf 7 U 160/10; IMR 2012, S. 120)

Eindeutiges Provisionsverlangen in Internetanzeige

Im Hinweis „Provision 7,14 %“ in einer Internetanzeige kann ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten liegen.
(BGH III ZR 62/11,; IMR 2012, S. 298)

Maklerprovision erfordert wesentliche Maklerleistung

Der Makler wird nur für den Erfolg seiner Arbeit und nicht den Erfolg schlechthin belohnt. Es genügt nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege kausal für den Abschluss ist. Es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss, wenn zwar der erste Kontakt über den Makler zu Stande kommt, dass Geschäft aber zunächst scheitert. Schaltet der Verkäufer später privat eine Anzeige und kommt darauf ein Vertrag mit einem um 12 % geringeren Kaufpreis zustande, ist der abgeschlossene Kaufvertrag nicht mehr als Ergebnis einer dafür wesentlichen Nachweistätigkeit des Maklers zu sehen.
(vgl. LG Magdeburg 1 O 174/10; IMR 2012, S. 123)

Nachweis muss nicht hautsächliche Ursache des Vertragsschlusses sein

Ein vom Makler gelieferter Nachweis einer Kaufgelegenheit muss keineswegs die alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Vertragsschlusses sein. Eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen erster Besichtigung und Kauf ist für den kausalen Zusammenhang der Tätigkeit des Maklers mit dem Vertragsschluss noch als angemessen anzusehen. Wird eine Immobilie von einem Nachweismakler präsentiert, später von einem Vermittlungsmakler erneut angeboten und kommt es letztlich zu einem Vertragsabschluss, hat der erste Makler den Anspruch auf den Maklerlohn. Wegen der Vorkenntnis des Kunden kann ein zweiter Makler von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten.
(vgl. OLG Bamberg 6 U 9/11; IMR 2012, S.299)

Verwirkung des Maklerlohns bei unrichtiger Information

Macht ein Makler bewusst falsche Angaben über das Objekt, die für den Erwerber erkennbar von Interesse sind, verwirkt er sein Honorar (vgl. BGH IV ZR 114/80). Allerdings haftet ein Makler grundsätzlich nicht für Angaben in seinem Expose, wenn diese auf Informationen des Verkäufers beruhen, denen der Makler zu misstrauen keinen Anlass hat (vgl. BGH, IMR 2007, S.132). Falsche Angaben über die Wohnfläche oder die Nettokaltmiete können zur Verwirkung des Maklerlohnes führen.
(vgl. LG Berlin 5 O 430/10, IMR 2012, S. 79)

Anspruch auf Maklerprovision bei falschen Mietertragsangaben?

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Maklers, die die Interessen seines Auftragsgebers verletzen, führt zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Provision. Eine fahrlässige falsche Mietertragsangabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im vorliegenden Fall gab der Makler im Expose die Mieteinnahmen mit ca. 30.000€ an, tatsächlich waren es lediglich 25.200€. Der Makler übergab dem Käufer noch im Notartermin alle Mietverträge, aus denen die jeweils vereinbarten Nettokaltmieten zu entnehmen waren. Der Käufer konnte letztlich keinen Beweis erbringen, dass die Angaben des Maklers bewusst und im Wissen um die Unrichtigkeit der Informationen erfolgten.
Demnach bleibt der Provisionsanspruch des Maklers bestehen.
(vgl. KG Berlin, 10 U 144/11; IMR 2012, S. 339)

Kein Schadensersatz ohne Schaden

Erwirbt ein Maklerkunde eine Immobilie zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert, ist ihm insoweit kein vom Makler zu ersetzender Schaden entstanden, wenn ihm der Makler zuvor ein unzutreffendes Baujahr der Immobile mitgeteilt hatte.
(vgl. OLG Hamm 18 U 25/10; IMR 2012 S. 78)

„Hinhalten“ von Interessenten kann Maklerlohn verwirken

Hält ein Makler einen Kaufinteressenten hin, um den Abschluss eines (neuen) Alleinmaklerauftrages abzuwarten, so verstößt er damit schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten. Damit verwirkt er seinen Provisionsanspruch.
(vgl. OLG Nürnberg, 2 U 1676/10; IMR 2012 . 338)
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