Die Anhebung von Betriebskostenvorauszahlungen setzt eine
formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. Die Erhebung eines
Sicherheitszuschlages von 16 % ist unwirksam. Trifft der Mieter eine
Tilgungsbestimmung, wonach er an etriebskostenvorauszahlungen weniger zahlt als vom Vermieter verlangt, so darf der Vermieter aus den monatlichen Zahlungen
des Mieters nicht die Differenz zu Lasten der Kaltmiete ausgleichen und somit
einen auflaufenden Mietrückstand verursachen.
(vgl. AG Dortmund 425 C 1232/12; MRB 2013, S. 38)