Montag, 30. Juni 2014

Anhebung von Betriebskostenvorauszahlungen und Tilgungsbestimmung




Die Anhebung von Betriebskostenvorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. Die Erhebung eines Sicherheitszuschlages von 16 % ist unwirksam. Trifft der Mieter eine Tilgungsbestimmung, wonach er an etriebskostenvorauszahlungen weniger zahlt als vom Vermieter verlangt, so darf der Vermieter aus den monatlichen Zahlungen des Mieters nicht die Differenz zu Lasten der Kaltmiete ausgleichen und somit einen auflaufenden Mietrückstand verursachen.
(vgl. AG Dortmund 425 C 1232/12; MRB 2013, S. 38)
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