Ersatzansprüche des Mieters - Verjährung
Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die
er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden
Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren binnen 6 Monaten ab Beendigung des
Mietverhältnisses.
(vgl. BGH VIII ZR 195/10 und 265/10; WM 2011 S 363 und 418)