Freitag, 15. Juni 2012

Schönheitsreparaturen 2


Ersatzansprüche des Mieters - Verjährung

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren binnen 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
(vgl. BGH VIII ZR 195/10 und 265/10; WM 2011 S 363 und 418)
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