Die Klausel „bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“
ist unwirksam, da die Einengung der Farbwahl auf eine einzige Farbe (also weiß) zum
Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache die Gestaltungsfreiheit des Mieters unangemessen beschränkt und ihn deshalb unangemessen benachteiligt.
(vgl. BGH VIII ZR 198/10; WM 2011
S.96)
Die Pflicht des Mieters zum „Weißen“ von Decken und Wänden ist so
auszulegen, dass ein Anstrich in weißer Farbe vorzunehmen ist. Hierin liegt
eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
(vgl. BGH VIII ZR 47/11, WM 2011
S. 212)
Eine Farbwahlklausel
benachteiligt einen Mieter dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für
den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen
gewissen Spielraum läst.
(vgl. BGH VIII ZR 218/10, WM 2011
S.96)