Dienstag, 5. Juni 2012

Schönheitsreparaturen-Farbwahlklauseln



Die Klausel „bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“ ist unwirksam, da die Einengung der Farbwahl auf eine einzige Farbe (also weiß) zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache die Gestaltungsfreiheit des Mieters unangemessen beschränkt und ihn deshalb unangemessen benachteiligt.
(vgl. BGH VIII ZR 198/10; WM 2011 S.96)

Die Pflicht des Mieters zum „Weißen“ von Decken und Wänden ist so auszulegen, dass ein Anstrich in weißer Farbe vorzunehmen ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
(vgl. BGH VIII ZR 47/11, WM 2011 S. 212)

Eine Farbwahlklausel benachteiligt einen Mieter dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum läst.
(vgl. BGH VIII ZR 218/10, WM 2011 S.96)

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