Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu
erhalten. Das gilt auch für die sogenannten Schönheitsreparaturen, zu deren
Durchführung also gesetzlich der Vermieter verpflichtet ist. Durch eine
vertragliche Vereinbarung kann diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen
werden. Die Möglichkeiten der Übertragung der Schönheitsreparaturen unterliegen
aber strengen Anforderungen. Klauseln können zum Beispiel unwirksam sein, weil
sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Enthält eine Klausel wirksame und
unwirksame Einzelverpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen,
ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam.
Starre Fristen
Die Durchführung von Schönheitsreparaturen darf nicht an
einen festen Fristenplan geknüpft werden, der die Erforderlichkeit der
Schönheitsreparaturen außer Acht lässt. Maßstab für die Zulässigkeit eines
Fristenplans kann also nur sein, dass der Mieter verpflichtet wird, seine
eigenen vertragsgemäßen Abnutzungen zu beseitigen (vgl. BGH VIII ZR 361/03).