Freitag, 1. Juni 2012

Schönheitsreparaturen 1


Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Das gilt auch für die sogenannten Schönheitsreparaturen, zu deren Durchführung also gesetzlich der Vermieter verpflichtet ist. Durch eine vertragliche Vereinbarung kann diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen werden. Die Möglichkeiten der Übertragung der Schönheitsreparaturen unterliegen aber strengen Anforderungen. Klauseln können zum Beispiel unwirksam sein, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Enthält eine Klausel wirksame und unwirksame Einzelverpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam.


Starre Fristen

Die Durchführung von Schönheitsreparaturen darf nicht an einen festen Fristenplan geknüpft werden, der die Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen außer Acht lässt. Maßstab für die Zulässigkeit eines Fristenplans kann also nur sein, dass der Mieter verpflichtet wird, seine eigenen vertragsgemäßen Abnutzungen zu beseitigen (vgl. BGH VIII ZR 361/03).
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