Die Einwendungsfrist des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen (im Allgemeinen 12 Monate, siehe Beitrag vom 13.5.2012) beginnt mit dem Zugang der Abrechnung - allerdings nur, wenn diese die formellen Anforderungen erfüllt. Sofern die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen nicht
genügt, wird die Einwendungsfrist des Mieters
nicht in Gang gesetzt. Hinsichtlich der abgerechneten Kostenpositionen greift dann auch nicht der
Einwendungsausschluss (BGH VIII, ZR 27/10, WuM 2011, S.101).