Montag, 14. Mai 2012

Betriebskostenabrechnung - Beginn der Einwendungsfrist


Die Einwendungsfrist des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen (im Allgemeinen 12 Monate, siehe Beitrag vom 13.5.2012) beginnt mit dem Zugang der Abrechnung - allerdings nur, wenn diese die formellen Anforderungen erfüllt. Sofern die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen nicht genügt, wird die Einwendungsfrist des Mieters nicht in Gang gesetzt. Hinsichtlich der abgerechneten Kostenpositionen greift dann auch nicht der Einwendungsausschluss (BGH VIII, ZR 27/10, WuM 2011, S.101).
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