Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen
Die Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen
beträgt im Allgemeinen zwölf Monate. Sind also nach Ansicht des Mieters
einzelne Betriebskosten nicht abzurechnen, da für sie eine Pauschale vereinbart
wurde, muss er dies dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der
Betriebskostenabrechnung mitteilen.
Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden (sogenannter Einwendungsausschluss).
(BGH VIII ZR 148/10; WuM 2011 S. 158)
(BGH VIII ZR 148/10; WuM 2011 S. 158)