Samstag, 12. Mai 2012

Betriebskosten 1


Der Vermieter hat grundsätzlich alle Lasten der Mietsache, also auch die Betriebskosten, zu tragen. Mieter und Vermieter können jedoch vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Betriebskosten übernimmt. Nachfolgend finden Sie dazu verschiedene Hinweise:

Gemeinschaftsheizung für mehrere Wohngebäude

Werden mehrere Wohngebäude von Beginn eines Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag nur eines der Gebäude als Mietsache bezeichnet ist. Es bedarf  dazu keiner speziellen Abrechnungsvereinbarung im Mietvertrag.
(BGH VIII ZR 151/10; WuM 2011, S.159)
 

Umlage von Eigenleistungen des Vermieters

Erbringt der Vermieter Leistungen in Eigenarbeit, kann er bei den Betriebskosten einen fiktiven Aufwendungsersatz in Höhe der gleichwertigen Leistung eines Dritten abrechnen. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter, zum Beispiel der Ehepartner, diese Leistungen unentgeltlich erbringt.
(LG Berlin G35 122/11; GE 2012, S.205)



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