Der Vermieter hat grundsätzlich alle Lasten der Mietsache,
also auch die Betriebskosten, zu tragen. Mieter und Vermieter können jedoch
vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Betriebskosten übernimmt. Nachfolgend
finden Sie dazu verschiedene Hinweise:
Gemeinschaftsheizung für mehrere Wohngebäude
Werden mehrere Wohngebäude von Beginn eines
Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese
Gebäude für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten zu einer
Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag
nur eines der Gebäude als Mietsache bezeichnet ist. Es bedarf dazu keiner speziellen
Abrechnungsvereinbarung im Mietvertrag.
(BGH VIII ZR 151/10; WuM 2011, S.159)
Umlage von Eigenleistungen des Vermieters
Erbringt der Vermieter Leistungen in Eigenarbeit, kann er
bei den Betriebskosten einen fiktiven Aufwendungsersatz in Höhe der
gleichwertigen Leistung eines Dritten abrechnen. Dies gilt nicht, wenn ein
Dritter, zum Beispiel der Ehepartner, diese Leistungen unentgeltlich erbringt.
(LG Berlin G35 122/11; GE 2012, S.205)