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Samstag, 16. Juni 2012

Betriebskosten - Mietkosten für Rauchwarnmelder


Mietkosten für Rauchwarnmelder

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind keine umlagefähigen Betriebskosten, da es sich um so genannte Kapitalersatz- oder Kapitalanschaffungskosten handelt und diese vom Vermieter zu tragen sind.
(vgl. AG Schönebeck 4 C 148/11; IMR 2012, S. 19)

Montag, 14. Mai 2012

Betriebskostenabrechnung - Beginn der Einwendungsfrist


Die Einwendungsfrist des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen (im Allgemeinen 12 Monate, siehe Beitrag vom 13.5.2012) beginnt mit dem Zugang der Abrechnung - allerdings nur, wenn diese die formellen Anforderungen erfüllt. Sofern die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen nicht genügt, wird die Einwendungsfrist des Mieters nicht in Gang gesetzt. Hinsichtlich der abgerechneten Kostenpositionen greift dann auch nicht der Einwendungsausschluss (BGH VIII, ZR 27/10, WuM 2011, S.101).

Sonntag, 13. Mai 2012

Betriebskostenabrechnung - Einwendungsfrist


Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen

Die Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen beträgt im Allgemeinen zwölf Monate. Sind also nach Ansicht des Mieters einzelne Betriebskosten nicht abzurechnen, da für sie eine Pauschale vereinbart wurde, muss er dies dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung mitteilen.
Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden (sogenannter Einwendungsausschluss).
(BGH VIII ZR 148/10; WuM 2011 S. 158)

Samstag, 12. Mai 2012

Betriebskosten 1


Der Vermieter hat grundsätzlich alle Lasten der Mietsache, also auch die Betriebskosten, zu tragen. Mieter und Vermieter können jedoch vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Betriebskosten übernimmt. Nachfolgend finden Sie dazu verschiedene Hinweise:

Gemeinschaftsheizung für mehrere Wohngebäude

Werden mehrere Wohngebäude von Beginn eines Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag nur eines der Gebäude als Mietsache bezeichnet ist. Es bedarf  dazu keiner speziellen Abrechnungsvereinbarung im Mietvertrag.
(BGH VIII ZR 151/10; WuM 2011, S.159)
 

Umlage von Eigenleistungen des Vermieters

Erbringt der Vermieter Leistungen in Eigenarbeit, kann er bei den Betriebskosten einen fiktiven Aufwendungsersatz in Höhe der gleichwertigen Leistung eines Dritten abrechnen. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter, zum Beispiel der Ehepartner, diese Leistungen unentgeltlich erbringt.
(LG Berlin G35 122/11; GE 2012, S.205)



Mittwoch, 4. April 2012

Betriebskosten 2


Wartung von Rauchmeldern als Betriebskosten

Wartungskosten für Rauchmelder sind „sonstige Betriebskosten“ und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder als neu entstandene Betriebskosten nach einer Modernisierung umzulegen.
(LG Magdeburg 1S 171/11; GE 2011, S.131)

Dachrinnenreinigung als Betriebskosten

Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind „sonstige Betriebskosten“. Sie können nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf die Betriebskosten umgelegt werden, und dann auch nur, soweit
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