Mietkosten für Rauchwarnmelder
Mietkosten für Rauchwarnmelder
sind keine umlagefähigen Betriebskosten, da es sich um so genannte
Kapitalersatz- oder Kapitalanschaffungskosten handelt und diese vom Vermieter
zu tragen sind.
(vgl. AG Schönebeck 4 C 148/11;
IMR 2012, S. 19)