Die Einwendungsfrist des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen (im Allgemeinen 12 Monate, siehe Beitrag vom 13.5.2012) beginnt mit dem Zugang der Abrechnung - allerdings nur, wenn diese die formellen Anforderungen erfüllt. Sofern die Betriebskostenabrechnung den formellen Anforderungen nicht
genügt, wird die Einwendungsfrist des Mieters
nicht in Gang gesetzt. Hinsichtlich der abgerechneten Kostenpositionen greift dann auch nicht der
Einwendungsausschluss (BGH VIII, ZR 27/10, WuM 2011, S.101).
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Montag, 14. Mai 2012
Sonntag, 13. Mai 2012
Betriebskostenabrechnung - Einwendungsfrist
Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen
Die Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnungen
beträgt im Allgemeinen zwölf Monate. Sind also nach Ansicht des Mieters
einzelne Betriebskosten nicht abzurechnen, da für sie eine Pauschale vereinbart
wurde, muss er dies dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der
Betriebskostenabrechnung mitteilen.
Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden (sogenannter Einwendungsausschluss).
(BGH VIII ZR 148/10; WuM 2011 S. 158)
(BGH VIII ZR 148/10; WuM 2011 S. 158)