Soweit ein Mangel an der Mietsache besteht, kann der Mieter
gegebenenfalls die Miete mindern. Hierzu einige Hinweise:
Mietminderung bei Baulärm
Mieter haben kein Recht auf Mietminderung, wenn schon bei
Abschluss des Mietvertrages erkennbar ist, dass mit Bautätigkeiten in der
weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden muss. Dann werden
nämlich bei Vertragsschluss die mit einer Bautätigkeit verbundenen Störungen
(Baulärm!) stillschweigend vorausgesetzt. Mit Bautätigkeiten zu rechnen ist insbesondere in
ausgewiesenen Sanierungs- oder Neubaugebieten, bei baufälligen Gebäuden oder
wenn Baulücken in der Nachbarschaft bestehen.
(AG Lichtenberg 9C 143/11; GE 2012 S. 68)