Montag, 23. Juli 2012

Maklerrecht 1

Keine Maklerprovision ohne eindeutiges Provisionsverlangen

Nennt der Käufer in einem Inserat nur die Position „Maklerhonorar“ bei den mit der Anmietung des Objektes verbunden Kosten, stellt dies anders als die Formulierung „Käuferprovision“ gegenüber dem Kaufinteressenten kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen dar. Damit ist kein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Mietinteressenten zu Stande gekommen. Demnach scheidet ein Provisionsanspruch für den Makler mangels Maklervertrages aus.
(vgl. OLG Düsseldorf 7 U 160/10; IMR 2012, S. 120)

Eindeutiges Provisionsverlangen in Internetanzeige

Im Hinweis „Provision 7,14 %“ in einer Internetanzeige kann ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten liegen.
(BGH III ZR 62/11; IMR 2012, S. 298)
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