Keine Maklerprovision ohne eindeutiges Provisionsverlangen
Nennt der Käufer in einem Inserat
nur die Position „Maklerhonorar“ bei den mit der Anmietung des Objektes
verbunden Kosten, stellt dies anders als die Formulierung „Käuferprovision“
gegenüber dem Kaufinteressenten kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen
dar. Damit ist kein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Mietinteressenten
zu Stande gekommen. Demnach scheidet ein Provisionsanspruch für den Makler
mangels Maklervertrages aus.
(vgl. OLG Düsseldorf 7 U 160/10;
IMR 2012, S. 120)
Eindeutiges Provisionsverlangen in Internetanzeige
Im Hinweis „Provision 7,14 %“ in
einer Internetanzeige kann ein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem
Kaufinteressenten liegen.
(BGH III ZR 62/11; IMR 2012, S.
298)