Montag, 30. Juli 2012

Maklerrecht 2

Maklerprovision erfordert wesentliche Maklerleistung

Der Makler wird nur für den Erfolg seiner Arbeit und nicht den Erfolg schlechthin belohnt. Es genügt nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege kausal für den Abschluss ist. Es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss, wenn zwar der erste Kontakt über den Makler zu Stande kommt, dass Geschäft aber zunächst scheitert. Schaltet der Verkäufer später privat eine Anzeige und kommt darauf ein Vertrag mit einem um 12 % geringeren Kaufpreis zustande, ist der abgeschlossene Kaufvertrag nicht mehr als Ergebnis einer dafür wesentlichen Nachweistätigkeit des Maklers zu sehen.
(vgl. LG Magdeburg 1 O 174/10; IMR 2012, S. 123)

Nachweis muss nicht hautsächliche Ursache des Vertragsschlusses sein

Ein vom Makler gelieferter Nachweis einer Kaufgelegenheit muss keineswegs die alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Vertragsschlusses sein. Eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen erster Besichtigung und Kauf ist für den kausalen Zusammenhang der Tätigkeit des Maklers mit dem Vertragsschluss noch als angemessen anzusehen. Wird eine Immobilie von einem Nachweismakler präsentiert, später von einem Vermittlungsmakler erneut angeboten und kommt es letztlich zu einem Vertragsabschluss, hat der erste Makler den Anspruch auf den Maklerlohn. Wegen der Vorkenntnis des Kunden kann ein zweiter Makler von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten.
(vgl. OLG Bamberg 6 U 9/11; IMR 2012, S.299)
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