Maklerprovision erfordert wesentliche Maklerleistung
Der Makler wird nur für den
Erfolg seiner Arbeit und nicht den Erfolg schlechthin belohnt. Es genügt nicht,
dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege kausal für den Abschluss ist. Es
besteht kein Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss,
wenn zwar der erste Kontakt über den Makler zu Stande kommt, dass Geschäft aber
zunächst scheitert. Schaltet der Verkäufer später privat eine Anzeige und kommt
darauf ein Vertrag mit einem um 12 % geringeren Kaufpreis zustande, ist der
abgeschlossene Kaufvertrag nicht mehr als Ergebnis einer dafür wesentlichen
Nachweistätigkeit des Maklers zu sehen.
(vgl. LG Magdeburg 1 O 174/10;
IMR 2012, S. 123)
Nachweis muss nicht hautsächliche Ursache des Vertragsschlusses sein
Ein vom Makler gelieferter Nachweis
einer Kaufgelegenheit muss keineswegs die alleinige oder hauptsächliche Ursache
des späteren Vertragsschlusses sein. Eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen
erster Besichtigung und Kauf ist für den kausalen Zusammenhang der Tätigkeit
des Maklers mit dem Vertragsschluss noch als angemessen anzusehen. Wird eine
Immobilie von einem Nachweismakler präsentiert, später von einem
Vermittlungsmakler erneut angeboten und kommt es letztlich zu einem
Vertragsabschluss, hat der erste Makler den Anspruch auf den Maklerlohn. Wegen
der Vorkenntnis des Kunden kann ein zweiter Makler von vorneherein keine eigene
provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten.
(vgl. OLG Bamberg 6 U 9/11; IMR
2012, S.299)