Kein Abwohnen der Mietkaution
Der Mieter kann während des
Mietverhältnisses, auch nach fristgemäßer Kündigung, nicht mit der Mietkaution
gegen die Miete aufrechnen, da der Anspruch während des laufenden
Mietverhältnisses nicht fällig ist.
(vgl. LG Berlin 12 T 1/12, GE
2012, S. 489)