Verwirkung des Maklerlohns bei unrichtiger Information
Macht ein Makler bewusst falsche
Angaben über das Objekt, die für den Erwerber erkennbar von Interesse sind,
verwirkt er sein Honorar (vgl. BGH IV ZR 114/80). Allerdings haftet ein Makler
grundsätzlich nicht für Angaben in seinem Expose, wenn diese auf Informationen
des Verkäufers beruhen, denen der Makler zu misstrauen keinen Anlass hat (vgl.
BGH, IMR 2007, S.132). Falsche Angaben über die Wohnfläche oder die
Nettokaltmiete können zur Verwirkung des Maklerlohnes führen.
(vgl. LG Berlin 5 O 430/10, IMR
2012, S. 79)
Kein Schadensersatz ohne Schaden
Erwirbt ein Maklerkunde eine Immobilie
zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert, ist ihm insoweit kein vom Makler zu
ersetzender Schaden entstanden, wenn ihm der Makler zuvor ein unzutreffendes
Baujahr der Immobile mitgeteilt hatte.
(vgl. OLG Hamm 18 U 25/10; IMR
2012 S. 78)