Dienstag, 14. August 2012

Maklerecht 3


Verwirkung des Maklerlohns bei unrichtiger Information


Macht ein Makler bewusst falsche Angaben über das Objekt, die für den Erwerber erkennbar von Interesse sind, verwirkt er sein Honorar (vgl. BGH IV ZR 114/80). Allerdings haftet ein Makler grundsätzlich nicht für Angaben in seinem Expose, wenn diese auf Informationen des Verkäufers beruhen, denen der Makler zu misstrauen keinen Anlass hat (vgl. BGH, IMR 2007, S.132). Falsche Angaben über die Wohnfläche oder die Nettokaltmiete können zur Verwirkung des Maklerlohnes führen.
(vgl. LG Berlin 5 O 430/10, IMR 2012, S. 79)


Kein Schadensersatz ohne Schaden


Erwirbt ein Maklerkunde eine Immobilie zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert, ist ihm insoweit kein vom Makler zu ersetzender Schaden entstanden, wenn ihm der Makler zuvor ein unzutreffendes Baujahr der Immobile mitgeteilt hatte.
(vgl. OLG Hamm 18 U 25/10; IMR 2012 S. 78)
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