Umlage bei vorhandenen Zählern
Der Vermieter ist trotz eines
anderen Verteilungsschlüssels im Mietvertrag verpflichtet, Frisch- und Schmutzwasser
nach Verbrauch umzulegen, wenn während des Mietverhältnisses in sämtlichen
Wohnungen und Gemeinschafträumen Wasserzähler installiert wurden.
(vgl. AG Köln 212 C 38/12; IMR
2012, S. 231)