Sonntag, 26. August 2012

Mietminderung 1


Mietminderung bei Schimmel


Ein durch einen Baumangel verursachter Schimmelbefall berechtigt den Mieter zur Mietminderung, auch wenn der Mieter durch eine zu geringe Beheizung des Raumes die Feuchtigkeitsschäden befördert (aber nicht verursacht!) hat.
(vgl. LG Berlin 65 S 14/11; GE 2012, S. 831)

Die Mietminderung wegen Schimmels ist ausgeschlossen, wenn dessen Entstehen nicht auf einem Mangel an der Bausubstanz beruht, sondern im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs auftritt. Eine Schimmelbildung, die letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten zurückzuführen ist, gibt kein Recht zur Mietminderung. Der Mieter muss sein Lüftungsverhalten an sein Wohn- und Nutzungsverhalten anpassen.
(vgl. LG Kiel 1 S 102/11; IMR 2012, S. 100)

Eine Mietminderung wegen Schimmels tritt nicht ein, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat. Einem Mieter kann eine drei bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden. Dies gilt auch für einen berufstätigen Mieter.
(vgl. LG Frankfurt 2 17 S 89/11; WuM 2012, S. 266)


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