Mietminderung bei Schimmel
Ein durch einen Baumangel
verursachter Schimmelbefall berechtigt den Mieter zur Mietminderung, auch wenn
der Mieter durch eine zu geringe Beheizung des Raumes die Feuchtigkeitsschäden
befördert (aber nicht verursacht!) hat.
(vgl. LG Berlin 65 S 14/11; GE
2012, S. 831)
Die Mietminderung wegen Schimmels
ist ausgeschlossen, wenn dessen Entstehen nicht auf einem Mangel an der
Bausubstanz beruht, sondern im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs auftritt.
Eine Schimmelbildung, die letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten
zurückzuführen ist, gibt kein Recht zur Mietminderung. Der Mieter muss sein Lüftungsverhalten
an sein Wohn- und Nutzungsverhalten anpassen.
(vgl. LG Kiel 1 S 102/11; IMR 2012, S. 100)
Eine Mietminderung wegen
Schimmels tritt nicht ein, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat.
Einem Mieter kann eine drei bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet
werden. Dies gilt auch für einen berufstätigen Mieter.
(vgl. LG Frankfurt 2 17 S 89/11;
WuM 2012, S. 266)