Samstag, 20. Oktober 2012

Kündigung 1


Unhygienische Wohnung - fristlose Kündigung

 

Eine Ablagerung von Müll und Gerümpel kann dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist.
(vgl. LG Berlin 67 S 109/10; IMR 2012 S. 15)

Ein außerordentlicher fristloser Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Mieter seine Wohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mitmieter erheblich beeinträchtigt werden.
(vgl. LG Münster, 3 S 63/11; WuM 2012, S. 372)
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