Streupflicht
Sind im Bereich eines Grundstücks
nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhalspunkte für eine ernsthaft
drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung
auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.
(vgl. BGH VII ZR 138/11; GE 2012,
S. 1035)
Schneeräumungspflicht des Mieters bei persönlicher Verhinderung
Grundsätzlich kann die Pflicht
zur Schneeräumung vom Vermieter auf den Mieter übertragen werden. Umstritten
ist, ob der Mieter von dieser Pflicht befreit ist, soweit er die Pflichten z.
B. aus Altersschwäche, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht erfüllen
kann.
Einige Gerichte lassen den Mieter
dann nicht von seiner Verpflichtung frei werden (vgl. LG Wuppertal, WuM 1987,
S. 381; LG Kassel, WuM 1991, S. 580), andere Gerichte sehen eine Befreiung von
der Verpflichtung (LG Münster, WuM 2007, S. 69; LG Darmstadt, WuM 1988, S.
300; vgl. hierzu insgesamt Hitpaß in WuM 2011,
S. 662)
Folgt man der Auffassung, dass
der Mieter von seiner übertragenen Verpflichtung befreit würde, bedeutet dies
für den Vermieter, dass er die persönlichen Möglichkeiten seiner Mieter
dauerhaft überprüfen müsste und der Vermieter dann ggf. auch in die Haftung
geraten könnte.