Montag, 7. Januar 2013

Lärmbelästigungen

Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück

Gehen von einem Nachbargrundstück Lärmbeeinträchtigungen aus, kann sich die Möglichkeit einer Mietminderung ergeben. Lärm aus der Umgebung ist grundsätzlich als Mangel zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder er den Lärm abwenden kann. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach Dauer du Intensität der Beeinträchtigung. Beim nächtlichen Betrieb eines Stromgenerators (über 50 Dezibel) kann eine Mietminderung von 20 % angemessen sein.
(vgl. AG Wedding, 3 C 13/11; GE 2012, S. 409)

Lärmbelästigung bei vorheriger Kenntnis

Ein Wohnraummieter kann sich dann nicht auf Minderung wegen Lärmbelästigungen (hier bei Umbau eines Bahnhofs) berufen, wenn er vom Vermieter vor Vertragsschluss auf die erwarteten Bauarbeiten hingewiesen wurde.
(vgl. LG Berlin 63 S 206/11; GE 2012, S. 489)

Schadensersatz gegen Lärmverursacher

Führt ruhestörender Lärm eines Mieters dazu, dass andere Mieter die Miete mindern, muss der der Ruhestörer dem Vermieter diesen Verlust grundsätzlich ersetzen.
(vgl. AG Bremen 17 C 105/10)
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