Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück
Gehen von einem Nachbargrundstück
Lärmbeeinträchtigungen aus, kann sich die Möglichkeit einer Mietminderung
ergeben. Lärm aus der Umgebung ist grundsätzlich als Mangel zu bewerten, wobei
es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder er
den Lärm abwenden kann. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach Dauer du
Intensität der Beeinträchtigung. Beim nächtlichen Betrieb eines Stromgenerators
(über 50 Dezibel) kann eine Mietminderung von 20 % angemessen sein.
(vgl. AG Wedding, 3 C 13/11; GE
2012, S. 409)
Lärmbelästigung bei vorheriger Kenntnis
Ein Wohnraummieter kann sich dann
nicht auf Minderung wegen Lärmbelästigungen (hier bei Umbau eines Bahnhofs)
berufen, wenn er vom Vermieter vor Vertragsschluss auf die erwarteten
Bauarbeiten hingewiesen wurde.
(vgl. LG Berlin 63 S 206/11; GE
2012, S. 489)
Schadensersatz gegen Lärmverursacher
Führt ruhestörender Lärm eines
Mieters dazu, dass andere Mieter die Miete mindern, muss der der Ruhestörer dem
Vermieter diesen Verlust grundsätzlich ersetzen.
(vgl. AG Bremen 17 C 105/10)