Mittwoch, 11. Juli 2012

Schönheitsreparaturen 4


Länge der Fristen  

 

In vielen Mietverträgen finden sich Regelfristen je nach Raumnutzung von 3, 5 und 7 Jahren. Diese beruhen auf einer Empfehlung  des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahre 1976 und wurden von der Rechtsprechung lange Zeit akzeptiert. Mit seiner Entscheidung vom 26. September 2007 hält der BGH an dieser Rechtsprechung für vor diesem Termin geschlossene Verträge fest. Bei spätern Mietverträgen könnten diese Fristen jedoch als unangemessen kurz angesehen werden und daher unwirksam sein.
(vgl. BGH VIII ZR 143/06)
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