Länge der Fristen
In vielen Mietverträgen finden sich Regelfristen je nach
Raumnutzung von 3, 5 und 7 Jahren. Diese beruhen auf einer Empfehlung des Bundesministeriums der Justiz aus dem
Jahre 1976 und wurden von der Rechtsprechung lange Zeit akzeptiert. Mit seiner
Entscheidung vom 26. September 2007 hält der BGH an dieser Rechtsprechung für
vor diesem Termin geschlossene Verträge fest. Bei spätern Mietverträgen könnten
diese Fristen jedoch als unangemessen kurz angesehen werden und daher unwirksam
sein.
(vgl. BGH VIII ZR 143/06)